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In Einzelfällen, denen andere vertraglicher Regelungen zugrunde lagen, haben Gerichte die Auffassung der Strafverfolgungsbehörden, dass sie beim {{Ombudsmann}} vorhandene Unterlagen trotz dessen Verpflichtung zur Verschwiegenheit beschlagnahmen dürften, bestätigt (LG Bochum 16.03.2016 - 6 Qs 1/16, BeckRS 2016, 15626 = NStZ 2016, 500). U. a. wurde dies damit begründet, dass kein "mandatsähnliches Vertrauensverhältnis" zwischen {{Ombudsmann}} und Hinweisgeber entstanden sei, aus dem sich eine Schutzwirkung des § 97 StPO zugunsten des {{Ombudsmann}}es ergeben könnte. Der Zweck der Inanspruchnahme des {{Ombudsmann}}es durch das Unternehmen im vom LG Bochum entschiedenen Fall habe darin bestanden, die Interessen des Unternehmens dahingehend wahrzunehmen, dass Meldungen über Regelverstöße im Unternehmen durch die Beschwerdeführerin entgegengenommen und anonymisiert an das Unternehmen weiterzuleiten waren. Der anonyme Hinweisgeber habe sich insoweit nicht in einer dem Auftraggeber (Unternehmen) vergleichbaren Stellung befunden (LG Bochum 16.03.2016 - 6 Qs 1/16). Diese Auffassung ist zu Recht auf Ablehnung in der Literatur gestoßen (Süße, Newsdienst Compliance 2016, 21009; Szesny, CCZ 2017,25; Weiler, NJOZ 2017, 266; Buchert/Buchert, StV 2017, 204; Bürkle, VersR 2017, 672; Egger/Jordan in: Makowicz/Wolffgang, Rechtsmanagement im Unternehmen - Praxishandbuch Compliance, 10. Erg. 2017, Kap. 2.40 Hinweisgebersysteme). Der Beschluss setzt sich schon nicht mit der entgegenstehenden Rechtsprechung beispielsweise des LG Mannheim vom 03.07.2012 - 24 Qs 1/12 - WM 2013, 616 = CCZ 2013, 78, auseinander, noch berücksichtigt diese Entscheidung den Umstand, dass der deutsche Corporate Governance Kodex sowie zwischenzeitlich diverse gesetzliche Regelungen (z. B. § 23 Abs. 6 VAG) Unternehmen einen Prozess vorschreiben, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen Gesetze und Rechtsverordnungen sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb des Unternehmens an eine geeignete Stelle zu melden (vgl. hierzu auch kritische Anmerkung von Bürkle, VersR 2017, 672).
Wäre die gegen den Wortlaut des Gesetzes argumentierende Rechtsauffassung des LG Bochum richtig, könnte niemand diesen zwischenzeitlich an vielen Stellen im Gesetz aufgestellten Anforderungen gerecht werden. Dass der Gesetzgeber Unmögliches von seinen Unternehmen und Bürgern verlangen wollte, kann aber nicht angenommen werden (Egger, CCZ 2018, 126).
Gleichwohl möchten wir unsere potentiellen Hinweisgeber im Sinne der Transparenz darauf aufmerksam machen, dass diese aus unserer Sicht grundsätzlich verfehlte Auffassung des LG Bochum teilweise vertreten wird.
Dabei weisen wir noch einmal darauf hin, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen in unserem Unternehmen grundlegend anders organisiert sind, als sie in dem vom LG Bochum am 16.03.2016 entschiedenen Fall beschrieben werden, da der {{Ombudsmann}} nach der Vereinbarung mit dem Unternehmen an dieses nur die Informationen weitergeben darf, zu deren Weitergabe er ausdrücklich vom Hinweisgeber ermächtigt wurde. Der {{Ombudsmann}} prüft diese Informationen auch und ist nicht lediglich Meldestelle oder Bote des Unternehmens.
Auch das Unternehmen {{company}} geht nämlich davon aus, dass nur die weitestgehende Sicherstellung der Anonymität Grundlage für ein funktionierendes Hinweisgebersystem sein kann, von dem wiederum auch das Unternehmen als Ganzes profitiert. Nur sie schafft das Vertrauen, welches dem Unternehmen den Zugang zu ggfs. wichtigen Informationen öffnet, die ihm aber ohne die weitest mögliche Vertraulichkeit verschlossen bleiben würden.
In der Rechtsprechung des LG Bochum und der ihr im Ergebnis zustimmender Literatur wird diesbezüglich teilweise erwogen, dass die Annahme eines mandatsähnlichen Verhältnisses zwischen {{Ombudsmann}} und Hinweisgeber zu einer Interessenkollision mit dem Mandatsverhältnis zu dem beauftragenden Unternehmen führen müsse. Das liege bspw. nahe, wenn der Hinweisgeber selbst zum Nachteil des Unternehmens gehandelt oder die Unternehmensleitung wirtschaftlich lukrative Rechtsverstöße zugunsten des Unternehmens begangen habe, derentwegen straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen drohen (wie bspw. bei schwarzen Kassen zu Bestechungszwecken). In derartigen Fällen liefe der {{Ombudsmann}} Gefahr, gegen Standes- (§ 43a Absatz 4 BRAO) oder gar Strafrecht (§ 356 StGB) zu verstoßen (Sotelsek, NStZ 2016, 500).
Das ist nicht richtig und verkennt die Stellung des Rechtsanwalts und die Bedeutung insbesondere des § 43a BRAO sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Egger, CCZ 2018, 126).
Als unabhängige Organe der Rechtspflege und als berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden haben Anwälte die Aufgabe, sachgerechte Konfliktlösungen herbeizuführen, vor Gericht zu Gunsten ihrer Mandanten den Kampf um das Recht zu führen und dabei zugleich staatliche Stellen möglichst vor Fehlentscheidungen zu Lasten ihrer Mandanten zu bewahren (vgl. BVerfGE 76, Seite 171, 192 = NJW 1988, 191). Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraus. Diese Eigenschaften stehen nicht zur Disposition der Mandanten. Der Rechtsverkehr muss sich darauf verlassen können, dass der Pflichtenkanon des § 43a BRAO befolgt wird, damit die angestrebte Chancen- und Waffengleichheit der Bürger untereinander und gegenüber dem Staat gewahrt wird und die Rechtspflege funktionsfähig bleibt (BVerfG, Beschluss vom 3. 7. 2003 - 1 BvR 238/01, NJW 2003, 2520).
Dies bedeutet indessen nicht, dass die Definition, was den Interessen des eigenen Mandanten und damit zugleich der Rechtspflege dient, abstrakt und verbindlich von Rechtsanwaltskammern oder Gerichten ohne Rücksicht auf die konkrete Einschätzung der hiervon betroffenen Mandanten vorgenommen werden darf (BVerfG, Beschluss vom 3. 7. 2003 - 1 BvR 238/01, NJW 2003, 2520).
Im Interesse der Rechtspflege sowie eindeutiger und geradliniger Rechtsbesorgung verlangt § 43a Absatz 4 BRAO lediglich, dass im konkreten Fall die Vertretung widerstreitender Interessen vermieden wird. Soweit z. B. die vom Kanzleiwechsel unterrichteten und beiderseits betroffenen Mandanten einen solchen Widerstreit nicht befürchten und Vertrauen in die getroffenen Vorkehrungen sowie die Verschwiegenheit ihrer Anwälte zeigen, besteht im Interesse der Rechtspflege nur Anlass zum Eingreifen, wenn hierfür sonstige Indizien sprechen, die den Mandanten verborgen geblieben oder von ihnen unzutreffend eingeschätzt worden sind (BVerfG, Beschluss vom 3. 7. 2003 - 1 BvR 238/01, NJW 2003, 2520). Es gibt weder eine Vermutung, noch einen Anschein pflichtwidrigen Verhaltens (BVerfG, Beschluss vom 3. 7. 2003 - 1 BvR 238/01, NJW 2003, 2520).
Folglich kann die Definition, was den Interessen des eigenen Mandanten und damit zugleich der Rechtspflege dient, nicht abstrakt und verbindlich von Rechtsanwaltskammern oder Gerichten ohne Rücksicht auf die konkrete Einschätzung der hiervon betroffenen Mandanten vorgenommen werden darf. Kann sich - z. B. durch einen Sozietätswechsel - bei generalisierender Betrachtung eine Gefahr für die Verschwiegenheit und die geradlinige Interessenvertretung ergeben, kommt die Einschätzung, ob eine Rechtsbeeinträchtigung konkret droht, in erster Linie den Mandanten beider Kanzleien zu, die deshalb wahrheitsgemäß und umfassend zu informieren sind. Daneben liegt es in der gesetzesgeleiteten verantwortlichen Einschätzung der betroffenen Rechtsanwälte, ob die Konfliktsituation oder doch jedenfalls das Ziel der Vermeidung zukünftiger Störungen des Vertrauensverhältnisses eine Mandatsniederlegung gebietet. Ein verantwortlicher Umgang mit einer solchen Situation kann von einem Rechtsanwalt ebenso erwartet werden wie von einem Richter bei der Offenlegung von Gründen zur Selbstablehnung (BVerfG, Beschluss vom 3. 7. 2003 - 1 BvR 238/01, NJW 2003, 2520).
Wir gehen davon aus, dass seitens des {{Ombudsmann}}s aufgrund der von uns offen gelegten Regeln und Interessen keine Vertretung widerstreitender Interessen vorliegt.
Da jedoch sowohl der {{Ombudsmann}} als auch die {{company}} nicht über staatliches Handeln, insbesondere über staatliche Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchung oder Beschlagnahme disponieren können, möchten wir Sie als potentiellen Hinweisgeber über das Risiko des Versuches eines staatlichen Zugriffs auf von Ihnen an den {{Ombudsmann}} übermittelte Informationen informieren.
Staatliche Institutionen sollen durch diesen Hinweis vor Fehlvorstellungen über Wesen und Stellung des {{Ombudsmann}}s bewahrt und von rechtswidrigen Zwangsmaßnahmen abgehalten werden.